Die GoBD beschreiben die steuerrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung und die Erfüllung von Aufzeichnungspflichten. Sie wurden mit BMF-Schreiben vom 14. November 2014 veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) sind unter anderem ...
Keine Buchung ohne Beleg
´Zweck eines Belegs ist, den Nachweis zwischen den Vorgängen in der Realität und dem aufgezeichneten oder gebuchten Inhalt in Büchern oder sonst erforderlichen Aufzeichnungen zu erbringen. Dies wird auch als Belegfunktion bezeichnet. Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich beziehungsweise als Kopie der Urschrift zu belegen. Neben einer sach- und personenkontenmäßigen Zuordnung sind weitere Angaben zu erfassen, wie z. B. Belegnummer, Erläuterung des Geschäftsvorfalls und Belegdatum.´
´Jede Buchung oder Aufzeichnung muss im Zusammenhang mit einem Beleg stehen. Unterlagen dürfen nicht planlos gesammelt und aufbewahrt werden. Sie sind übersichtlich geordnet und eindeutig zuordenbar aufzubewahren.
Alle Geschäftsvorfälle müssen in zeitlicher Reihenfolge (Grund(buch)aufzeichnung, Journalfunktion) und in sachlicher Gliederung (Hauptbuch, Kontenfunktion) dargestellt werden. Sowohl beim Einsatz von Haupt- als auch von Vor- oder Nebensystemen ist eine Verbuchung im Journal des Hauptsystems (z. B. Finanzbuchhaltung) über den Ablauf des folgenden Monats hinaus nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Geschäftsvorfälle bereits in einem Vor- oder Nebensystem erfasst worden sind, welches die Grundaufzeichnungsfunktion erfüllt. Dafür müssen die Geschäftsvorfälle vorher fortlaufend, richtig und vollständig in Grundaufzeichnungen oder Grundbüchern aufgezeichnet und die Einzeldaten unveränderbar aufbewahrt worden sein.´
Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen
´Eine Buchung oder Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später ausgeführt wurden. Deshalb muss das zum Einsatz kommende DV-Verfahren die Gewähr dafür bieten, dass alle Informationen (Programme und Datenbestände), die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt werden (Belege, Grundaufzeichnungen, Buchungen), nach diesem Zeitpunkt nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Die Unveränderbarkeit der Daten kann sowohl durch die Hardware, die Software als auch organisatorisch gewährleistet werden. Eine entsprechende Beschreibung hat in der Verfahrensdokumentation zu erfolgen.´
Quelle: Bundesfinanzministerium
Steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.
Auf Grund der präzisen Vorgaben und der verschärften Kontrollen durch die Finanzbehörden, werden wir die Rechnungsfunktionalität in PowerOrdo aktualisieren.
Über die rechtlichen Anforderungen, die Änderungen bzw. Anpassungen bei der Rechnungslegung in PowerOrdo oder auch den Ablauf zur Rechnungslegung und ggf. Anpassungen in der Benutzerverwaltung, werden wir Sie rechtzeitig informieren.
Weitere Fragen richten Sie bitte auch an Ihren Steuerberater.
Eventuell interessiert Sie auch der Artikel "Automatische Archivierung von Druckausgaben".