Zeit schinden, Geld sparen - gemacht werden muss sie doch - die UStVA.
Mit der Dauerfristverlängerung können Sie als Unternehmer Zeit für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung schinden. Die Abgabefrist verschiebt sich dann um jeweils einen Monat nach hinten.
Umsatzsteuervoranmeldungen werden monatlich oder in vierteljährlichem Rhythmus beim zuständigen Finanzamt eingereicht.
Wenn Sie die Dauerfristverlängerung beantragt haben, müssen Sie zum Beispiel:
als ´Monatszahler´, die Umsatzsteuervoranmeldung von März nicht bis 10. April, sondern erst bis 10. Mai abgeben und
als ´Quartalszahler´ reichen Sie die UStVA von Januar-März nicht zum 10. April, sondern erst zum 10. Mai ein.
Die Abgabe erfolgt immer am Werktag. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Stichtag auf den nächsten Werktag.
So beantragen Sie eine Dauerfristverlängerung
Eine Dauerfristverlängerung müssen Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen, sie gilt unbegrenzt. Solange das Finanzamt die Dauerfristverlängerung nicht ablehnt, können Sie sie in Anspruch nehmen.
Die Dauerfristverlängerung sowie die Anmeldung zur Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung erfolgen elektronisch.
Gehen Sie über das Menü Datei| Öffnen | Buchhaltung | Stammdaten | Firma.
Je nachdem, ob Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich abgeben müssen, gelten unterschiedliche Abgabefristen für den Antrag auf Dauerfristverlängerung:
´Monatszahler´ stellen den Antrag bis spätestens zum 10. Februar beim Finanzamt
und
´Quartalszahler´ müssen den Antrag bis spätestens 10. April einreichen
(damit die Dauerfristverlängerung bereits im laufenden Kalenderjahr zur Anwendung kommt).
Achtung: Sondervorauszahlung muss angemeldet werden
Gehört Ihr Unternehmen zu den ´Monatszahlern´, müssen Sie zwingend bei Antragstellung der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung anmelden. Sie beträgt 1/11 der gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres. Damit schöpft sich der Staat einen Teil des Zinsvorteils ab, den Sie möglicherweise durch die Dauerfristverlängerung erlangen.
Gehen Sie über das Menü Datei| Öffnen | Buchhaltung | USt Voranmeldung und wechseln Sie auf das Register ´Dauerfristverlängerung (DFV)/Sondervorauszahlung (SVZ)´.
Die von Ihnen geleistete Sondervorauszahlung buchen Sie unbedingt auf ein
´KU 39´-geschlüsseltes Konto.
Im Dezember dürfen Sie diese Sondervorauszahlung wieder als Umsatzsteuer-Erstattung zurechnen. Somit wird klar, dass es sich bei der Sondervorauszahlung nur um eine Verschiebung des Zahlungszeitpunktes oder um eine Art ´Kaution´ handelt, die wieder ´zurückbezahlt´ wird.
Haben Sie also die geleistete Sondervorauszahlung wie beschrieben gebucht, wird diese automatisch bei der Dezembervoranmeldung in Abzug gebracht. Die Rückerstattung dieser Sondervorauszahlung buchen Sie bitte auf ein anderes, nicht ´KU 39´- geschlüsseltes Konto. Sprechen Sie das zu verwendende Konto mit Ihrem Steuerberater ab.
Hinweis: Dabei sollten Sie beachten, dass die Berechnung der Sondervorauszahlung erst erfolgen kann, wenn das neue Kalenderjahr begonnen hat. Markieren Sie dazu in der Liste der Umsatzsteuervoranmeldungen einen Monat aus dem neuen Kalenderjahr und wechseln dann in das Register ´Dauerfristverlängerung´.
Übrigens: ´Quartalszahler´ müssen keine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung leisten, um eine Dauerfristverlängerung zu erhalten. Sie müssen jedoch eine ´0-Meldung´ abgeben, um die Dauerfristverlängerung zu deklarieren.