Müssen Sie für einen Redner, Sänger oder Musiker die Künstlersozialabgabe abführen?
Selbständige Künstler, Publizisten, Schriftsteller und Journalisten sind seit 1983 regelmäßig in der Künstlersozialversicherung renten-, kranken- und pflegeversichert. Es gilt hier die Besonderheit, dass sie nur etwa die Hälfte der Beiträge selbst tragen müssen und damit ähnlich gestellt sind wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmer finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen sozialabgabenpflichtig sein.
Der Begriff ´Künstler´ ist dabei nicht absolut festgelegt.
Die abgabepflichtigen Unternehmen haben bis 31. März des Folgejahres die an selbständige Künstler gezahlten Entgelte, Honorare oder Vergütungen der Künstlersozialkasse zu melden. Der Abgabesatz wurde ab 1.1.2018 von 4, 8% auf 4, 2% auf die gezahlten Honorare gesenkt (2015 waren es 5, 2%).
Erkundigen Sie sich doch mal bei Ihrem Steuerberater oder direkt bei der Künstlersozialkasse.
Oder zahlen Sie noch für Ihren Redner die Abgabe? Seit 1.1.2012 besteht die Abgabepflicht für Trauerredner nicht mehr.
Oder zahlen Sie noch für Ihren Musiker die Abgabe? Seit April 2018 besteht die Abgabepflicht für Musiker nicht mehr, wenn der Bestatter den Musiker in Vertretung des Auftraggebers vermittelt und die Abrechnung in der Gesamtrechnung als durchlaufender Posten erfolgt.