Jeder kann auf sich und seine Arbeit aufmerksam machen. Zum Beipiel mit einem ´Tag der offenen Tür´... So eine Informationsveranstaltung wird gern zum Zweck der Werbung und Kundenbindung genutzt und ggf. werden ´Gutscheine´ ausgegeben.
Wie verhält es sich jedoch mit der geschuldeten Steuer?
Das ist von einigen Faktoren abhängig ...
Was ist es für eine Art von Gutschein? Ist die Steuer mit der Ausgabe des Gutscheins (z. B. für die dereinstige Bestattung) oder erst bei Einlösung (für die Bestattung) abzuführen? Ist es überhaupt ein klassischer Gutschein?
Gratisgutscheine
... sind unentgeltliche Gutscheine und dienen ausschließlich Werbezwecken.
- Hierbei gibt es 2 Unterscheidungen:
- mit Rabattversprechen Bei diesen ist der Gutschein an eine bestimmte Umsatzhöhe gebunden. Der Gutschein kann nur eingelöst werden_ wenn diese überschritten wird. Die Umsatzsteuer wird erst beim Kauf des Produkts fällig_ also wenn tatsächlich ein Geschäft abgeschlossen wird.
- ohne Rabattversprechen Sie stellen ein Gratisgeschenk in Aussicht (…"solange der Vorrat reicht") – es fällt keine Umsatzsteuer an. Wenn es sich nicht bloß um ein Geschenk von geringem Wert handelt und für die jeweilige Ware ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde_ kann es bei der Einlösung dieses Gutscheines jedoch zur Eigenverbrauchsbesteuerung kommen.
Kaufgutscheine
Zum 1.1.2019 musste die schon 2016 verabschiedete EU-Richtlinie über Gutscheine in nationales Recht umgesetzt werden (Ergänzungen des § 3 UStG):
- Definition dieser "Gutscheine" In § 3 Abs. 13 UStG werden Gutscheine i. S. d. Regelung definiert.
- Einzweck-Gutschein Ein Einzweck-Gutschein ist nach § 3 Abs. 14 UStG ein Gutschein_ bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen_ die benötigt werden_ um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die Ausführung der Leistung unterliegt keiner Besteuerung mehr.
- Mehrzweck-Gutschein Alle anderen Gutscheine_ die keine Einzweck-Gutscheine sind_ sind nach § 3 Abs. 15 UStG Mehrzweck-Gutscheine. Bei Mehrzweck-Gutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.
Es handelt sich dann um einen Gutschein_ wenn der Inhaber berechtigt ist_ diesen an Zahlungsstatt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.
Quelle: www.haufe.de Umsatzsteuer 2019: Wichtige Änderungen im Überblick / 1.3 Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie.
Zum Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG): Da bei einem Einzweck-Gutschein bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsempfänger, Leistungsort, Leistungsart, Steuersatz), erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die spätere Einlösung des Gutscheins ist nicht mehr steuerbar. Dies führt dazu, dass in dieser Rechnung keine Steuer ausgewiesen werden darf, da diese sonst nach § 14c UStG geschuldet wird.
Zum Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG): Mehrzweck-Gutscheine enthalten im Zeitpunkt der Ausstellung keine Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer. Daher unterliegt bei diesen erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist daher also erst bei Einlösung des Gutscheins, nicht schon bei dessen Ausgabe, zu zahlen.
Hinweis: Bei einer Steuerprüfung bzgl. der „Umsatzsteuer auf Einnahmen aus Bestattungsvorsorgeverträgen als Anzahlung“ ist auch die Ausgabe von Gutscheinen erläutert worden. Rechtskraftangaben: BFH Urteil, vom 14.11.2018 - XI-R-27/16.
Nachlass / Preiserstattung
Gutscheine treten in den verschiedensten Varianten auf. So gibt es sogenannte Rabatt-Preisnachlässe oder Preiserstattungsgutscheine. Diese berechtigen nicht zum Erhalt einer konkreten Leistung, sondern führen lediglich zu einem Preisnachlass bei Erwerb der Leistung. Diese Gutscheine unterfallen nicht der Gutscheinrichtlinie.
Bei Bedarf fragen Sie bitte zu diesem wichtigen Thema Ihren Steuerberater.
Richten Sie sich bitte unbedingt nach seiner Vorgabe.