Darf auf ordnungsgemäßen Rechnungen statt des amtlichen Begriffs ´Umsatzsteuer´ auch die landläufige Bezeichnung ´Mehrwertsteuer´ verwendet werden? Oder gerät dadurch womöglich der Vorsteuerabzug beim Empfänger in Gefahr?
Die Begriffe ´Umsatzsteuer´ und ´Mehrwertsteuer´ haben dieselbe Bedeutung.
Das Gesetz kennt aber genau genommen nur die Umsatzsteuer.
Der ´Mehrwert´ ist lediglich die Bemessungsgrundlage für die Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer: Die an der Wertschöpfungskette beteiligten Unternehmer müssen immer nur die Differenz zwischen der von ihren Kunden vereinnahmten Umsatzsteuer und der selbst bezahlten Umsatzsteuer (das ist die ´Vorsteuer´) ans Finanzamt abführen. Besteuert wird letztlich also nur der im Betrieb erwirtschaftete ´Mehrwert´.
Hintergrund
Der Gesetzgeber hat die Formvorschriften für Rechnungen in den letzten Jahren immer weiter verschärft. Die Finanzämter haben unterstrichen, dass bei nicht-gesetzeskonformen Rechnungen konsequent der Vorsteuerabzug gestrichen wird.
Gesetz
Da sich die Pflichtangaben für die Rechnung in § 14 Umsatzsteuergesetz findet, lautet die korrekte Bezeichnung in Deutschland ohne jeden Zweifel Umsatzsteuer. Nach der Reformation des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.1968 ist der Begriff ´Mehrwertsteuer´ in Klammern hinter das Wort Umsatzsteuer gesetzt worden (Bundesgesetzblatt vom 02. Juni 1967).
Im EU-Recht wird in der Sprachregelung allerdings ´Mehrwertsteuer´ in sämtlichen Mehrwertsteuerrichtlinien verwendet.
Konsequenzen
Gehen Sie mit dieser Zweifelsfrage doch folgendermaßen um:
• Auf Ihren Ausgangsrechnungen verwenden Sie möglichst die korrekte Bezeichnung ´Umsatzsteuer´. Damit sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite und geben sich als Profi zu erkennen.
• Rechnungen aus der Vergangenheit brauchen Sie nicht zu korrigieren. Und falls ein penibler Kunde hartnäckig auf dem Wort ´Umsatzsteuer´ besteht, tun Sie ihm halt den Gefallen.
• Falls auf Ihren Eingangsrechnungen von ´Mehrwertsteuer´ die Rede ist, brauchen Sie von Ihren Lieferanten und Dienstleistern Ihrerseits keine Nachbesserungen zu verlangen, sollten aber auf Anpassung der zukünftigen Rechnungen hinweisen.
Fazit
Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert genug.
Ist auf einer ansonsten einwandfreien Rechnung von Mehrwertsteuer statt von der Umsatzsteuer die Rede, gerät die steuerliche Anerkennung bisher nicht in Gefahr.
Damit Sie das Thema für sich ganz sicher abschließen können, fragen Sie Ihren Steuerberater.
Ergo
In weiterer Konsequenz passen Sie bei Bedarf in PowerOrdo das Druckformat ´Rechnung´ in diesen Einstellungen an:
2741
Text für den Steuersatz in den Überschriften der Artikelgruppen 4 und 5
(in Verbindung mit der Einstellung 2740)
2829
Text vor dem Brutto-Betrag einer Artikelgruppe bei Bruttofakturierung
2832
Text vor dem Umsatzsteuerbetrag einer Artikelgruppe bei Nettofakturierung
3416
Text für den Ausweis der Gesamtsteuer unter dem Rechnungsbetrag
(wenn die Einstellung 3411 ´Betrag ausweisen´ enthält)
4540 und 4541
Text für den Platzhalter, der den Steuertext unter den Rechnungsbetrag schreibt
(in Verbindung mit den Einstellungen 4529 bis 4532).
Damit haben Sie Ihre Rechnung steuerlich perfekt eingestellt.
... und sollten Sie KIVen, passen Sie bei Bedarf das Druckformat ´KIV-Druck´ in diesen Einstellungen an:
0201 bis 0212: R
Text vor Zwischensummen bei Brutto-/Nettofakturierung (Rechnung)
0267 und 0268
Zusatztext für Abschlag (Rechnung und Aufstellung)
0701 bis 0712: A
Text vor Zwischensummen bei Brutto-/Nettofakturierung (Aufstellung).
Wir haben für Sie recherchiert:
Umsatzsteuergesetz §14
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